Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPVAnlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
Stand: 26.02.2022
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115 - 123;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf der Mosel nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schifffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im Allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
| Fahrrinne: | Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird. |
| Fahrwasser: | Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird. |
| Rechte Seite/linke Seite: | Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt". |
| Feuer: | Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient. |
| Festfeuer: | Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. |
| Taktfeuer: | Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. Es werden verwendet |
| - ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung | |
| ... nicht darstellbares Zeichen | |
| (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115) | |
| oder mit Gruppen von Unterbrechungen | |
| Beispiel: 2 Unterbrechungen | |
| ... nicht darstellbares Zeichen | |
| Gleichtaktfeuer | |
| ... nicht darstellbares Zeichen | |
| Funkelfeuer | |
| ... nicht darstellbares Zeichen | |
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. II 442)
BGBl. 2021 II S. 442
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20.05.2021 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. II 442)
BGBl. 2021 II S. 442
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15.09.2020 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. September 2020 (BGBl. II 699)
BGBl. 2020 II S. 699
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02.06.2020 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2020 (BGBl. II 346)
BGBl. 2020 II S. 346
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17.06.2016 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 4 und 6 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. II 698)
BGBl. 2016 II S. 698
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21.03.2014 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2014 (BGBl. II 242)
BGBl. 2014 II S. 242
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28.02.2001 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Februar 2001 (BGBl. I 335)
BGBl. 2001 I S. 335
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.